Auszug aus den Statuten

§ 1. Name und Sitz des Vereins:

Der Verein führt den Namen "Sozialdemokratischen Lehrenden Österreichs". Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit über ganz Österreich. Er kann Zweigvereine errichten.

 

§ 2. Zweck des Vereins:

Der Verein befasst sich mit Schul- , Erziehungs- und LehrerInnenfragen sowie mit Fragen der Kulturpolitik und steht auf dem Boden des sozialdemokratischen Parteiprogrammes.

 

§ 3. Mittel zur Erreichung dieses Zweckes:

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

(2) Als ideelle Mittel dienen:

  1. Abhalten von Versammlungen, Vorträgen, Beratungen und Kursen.
  2. Verfassen von Eingaben, Denkschriften, Rundschreiben, usw.
  3. Herausgabe von Vereinszeitschriften sowie von Schriften überhaupt und die Verbreitung von solchen.
  4. Rechtsberatung von Mitgliedern ohne Leistung eines besonderen Entgeltes.
  5. Zusammenarbeit mit Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen.
  6. Überhaupt jedes zulässige Mittel, das zur Erreichung des Vereinszweckes geeignet scheint.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Spenden
  3. Vermächtnisse
  4. Förderungsbeiträge
  5. Erträgnisse von Veranstaltungen
  6. Erträgnisse aus dem Verkauf von Publikationen
  7. Sonstige Erträgnisse

 

§ 4 Gliederung des Vereines
Der Verein gliedert sich in

  1. Landesgruppen für je ein Bundesland,
  2. Bezirksgruppen, die den Landesgruppen unterstehen, und
  3. Berufsgruppen, die auf Landesebene der Landesleitung, auf Bundesebene der Bundesleitung unterstehen.

Die Landesgruppen und die Bundesorganisation haben eigene Rechtspersönlichkeit, ihr Statut ist nach den Grundsätzen des Bundesstatutes aufzustellen und von der Bundesleitung zu bestätigen.

 

§ 5. Mitglieder:

Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder können werden:

  1. Aktive Lehrpersonen aller Schulkategorien, einschließlich der Hochschulen.
  2. Kindergartenpädagogen /-pädagoginnen, Erzieher/innen, Freizeitpädagogen/-pädagoginnen, Schulsozialarbeiter/innen, mit Schulangelegenheiten befasste Bedienstete der Schulbehörden sowie sonstige Personen, die mit der Erziehung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen in Bildungsinstitutionen beschäftigt sind.
  3. Personen, die sich für die unter a) und b) genannten Berufe ausbilden oder eine solche Ausbildung abgeschlossen haben, auch wenn sie diesen Beruf nicht ausüben.
  4. Pensionisten sowie sonstige ehemalige Angehörige dieser Berufe.

 

(2) ...

 

§ 6. Verhältnis zu den Parteien, zum Österreichsichen Gewerkschaftsbund und zu Vereinen:

  1. Der SLÖ ist eine von der Sozialdemokratischen Partei Österreichs anerkannte Organisation, deren Rechte und Pflichten gegenüber der Sozialdemokratischen Partei im Organisationsstatut der SPÖ festgelegt sind.
  2. Die Mitglieder des SLÖ müssen nicht Mitglieder der Sozialdemokratischen Partei Österreichs sein, sie dürfen aber keinesfalls einer anderen politischen Partei angehören oder für eine solche tätig sein.
  3. Funktionen von der Bezirksgruppenleitung aufwärts dürfen nur solche Mitglieder des SLÖ bekleiden, die auch Mitglieder der Sozialdemokratischen Partei Österreichs sind.
  4. Die Zugehörigkeit zu anderen Lehrer oder Fachvereinen ist an die Zustimmung der Bundesleitung gebunden.
  5. Die Mitgliedschaft bei der zuständigen Gewerkschaft wird als Selbstverständlichkeit angesehen. Soweit sozialdemokratische Gewerkschaftsfraktionen bestehen, sind die Gewerk-schaftsfunktionärInnen des SLÖ verpflichtet, diesen anzugehören.